Mustervertrag für die kommunale Beteiligung an Solarparks

(§6 EEG 2023)

Im Erneuerbare-Energien-Gesetz wurde im § 6 EEG die Möglichkeit geschaffen, Kommunen an Solarparks finanziell zu beteiligen. Die rechtssichere Beteiligung von Standortgemeinden am Betrieb von Photovoltaik-Freiflächenanlagen gilt sowohl für geförderte Solarparks, die über Ausschreibungen des EEGs realisiert werden, als auch für Solarparks, die als PPA-Projekte („Power Purchase Agreement“) ohne Förderung umgesetzt werden. Das EEG 2023 weitet die Möglichkeit der Beteiligung zusätzlich auf Bestandsanlagen aus. Standortgemeinden dürfen bei neuen und bestehenden Solarparks, sowie bei Solarpark-Repowering Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden. Die Beteiligung der Standortkommunen ist freiwillig und erfordert eine vertragliche Regelung. Für diesem Zweck werden auf SonneSammeln kostenlose Musterverträge als Hilfestellung für alle Beteiligten bereitgestellt:

  • als Mustervertrag für Neuanlagen und Repowering-Projekte, sowie
  • als Mustervertrag für Bestandanlagen.

Alle Vertragsinhalte werden in einem Beiblatt erläutert, das für beide Vertragsversionen gültig ist.

Mustervertrag zum kostenlosen Download

Hier erhalten Sie den Mustervertrag zur Beteiligung von Kommunen an Solarparks zur Umsetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 sowie ein Beiblatt zum Mustervertrag, das wichtige Informationen für Kommunen und Unternehmen enthält. Den Mustervertrag gibt es in zwei Versionen:

Mustervertrag zur Beteiligung von Kommunen an Solarparks
(Neuanlagen & Repowering)

Mustervertrag zur Beteiligung von Kommunen an Solarparks
(Bestandsanlagen)

Beiblatt zum Mustervertrag
(Neuanlagen & Repowering, sowie Bestandsanlagen)

Beim Vertragsschluss auf rechtssichere Umsetzung achten

Es ist es wichtig, die Vorgaben des § 6 EEG exakt einzuhalten, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten. Insbesondere sind der Ablauf und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses wichtig.

Ein Angebot über die Beteiligung einer Kommune am Betrieb eines Solarparks darf zwar vor der Genehmigung einer Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage abgegeben werden. (vgl. § 6 Abs. (4) Nr. 2 EEG 2023)

Ursache für diese strikt zu befolgende Regelung ist die Wahrung des Kopplungsverbots, mit dem Korruption ausgeschlossen wird. Ein direkter Zusammenhang zwischen einer finanziellen Unterstützung und der Genehmigung eines Solarparks soll durch das so im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelte Vorgehen ausgeschlossen werden. Dadurch wird die kommunale Entscheidungshoheit in der Bauleitplanung nicht untergraben – sprich die Kommune kann weiter frei und unbeeinflusst das Bauleitplanungsverfahren durchführen und eine Entscheidung für oder gegen einen Solarpark treffen.

Im Beiblatt wird dargelegt, zu welchem Zeitpunkt von einem beschlossenen Bebauungsplan auszugehen ist. Abzustellen ist auf den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 1 BauGB. Im Falle von Anlagen die eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 8b BauGB nutzen, bitten wir darum, entsprechende Hinweise im Beiblatt zu beachten.

Kriterien für die naturschutzverträgliche Gestaltung von Freiflächenanlagen sind nicht Teil des Mustervertrags

Nach § 6 Abs. (4) Satz 2 EEG 2023 dürfen Kommunen bei Freiflächenanlagen den Abschluss der Vereinbarungen zur Kommunalbeteiligung davon abhängig machen, dass der Betreiber ein Konzept vorgelegt hat, das fachlichen Kriterien für die naturschutzverträgliche Gestaltung von Freiflächenanlagen entspricht. Diese Regelung wird weder im Mustervertrag, noch im Beiblatt behandelt. Grund hierfür ist, dass die naturverträgliche Gestaltung von Solarparks im Rahmen der Bauleitplanung behandelt wird. Zum Zeitpunkt des rechtssicheren Vertragsschluss über die Kommunalbeteiligung ist diese bereits abgeschlossen, womit etwaige Regelungen nicht Teil des Mustervertrages sein können.

Empfehlung: Die naturschutzfachliche Gestaltung wird im Rahmen des regulären B-Plan-Verfahrens diskutiert und Konzepte für besonders naturschutzverträgliche Gestaltung von Freiflächenanlagen sollten Teil dieses Verfahrens sein. Solarparks können die Artenvielfalt auf den Solarparkflächen erheblich unterstützen, wenn die Planungen entsprechend ausgeführt werden.

Struktur des Mustervertrags

Der auf dieser Webseite zur Verfügung gestellten Musterverträge zur Umsetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 ist so konzipiert, dass er mit einer Gemeinde als Vertragspartner geschlossen werden kann, in der ein Solarpark errichtet wird („betroffene Gemeinde“). Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Photovoltaik-Freiflächenanlagen befinden. Erstreckt sich ein Solarpark über mehrere Gemeindegebiete, können auch mehrere Gemeinden betroffen sein. In diesem Fall müsste die Betreiberin oder der Betreiber jeweils einen separaten Vertrag mit der betroffenen Gemeinde schließen.

Im Beiblatt zum Mustervertrag werden einzelnen Abschnitte des Mustervertrags erläutert und zusätzlich wichtige Informationen für Kommunen und Unternehmen gegeben, auch zu den Vertragsoptionen gegeben.

Entwicklung des Mustervertrages

Die Entwicklung des Mustervertrags hat der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) initiiert. An der Ausarbeitung des Mustervertrags haben der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB), der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) mitgewirkt. Für die Erstellung des Vertragswerks wurde die Kanzlei Becker Büttner Held Rechtsanwälte (bbh) beauftragt.

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Ihr Ansprechpartner: Bernhard Strohmayer

Leiter erneuerbare Energien
Telefon: +49 30 400 548-20
bernhard.strohmayer@bne-online.de

Bundesverband Neue Energiewirtschaft e.V.
Hackescher Markt 4
10178 Berlin

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