Kommunen

Kostenloser Mustervertrag nach §6 EEG

Im Erneuerbaren-Energien-Gesetz wurde im § 6 EEG die Möglichkeit geschaffen, Kommunen an Solarparks finanziell zu beteiligen. Der kostenlose Mustervertrag für Neu- und Bestandsanlagen bietet eine Möglichkeit, die finanzielle Kommunalbeteiligung an PV-Freiflächen rechtssicher umzusetzen.

© bne e.V.

Mustervertrag plus Beiblatt 

kommunalbeteiligung nach §6 EEG

Unser Mustervertrag zur Umsetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023 ist so konzipiert, dass er mit der betroffenen Gemeinde als Vertragspartner geschlossen werden kann. Als betroffen gelten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die Photovoltaik-Freiflächenanlagen befinden. 

Erstreckt sich ein Solarpark über mehrere Gemeindegebiete, können auch mehrere Gemeinden betroffen sein. In diesem Fall müssen die Betreiber:in jeweils einen separaten Vertrag mit der betroffenen Gemeinde schließen.

Standortgemeinden dürfen Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden.

Die Beteiligung der Standortkommunen ist freiwillig und erfordert eine vertragliche Regelung. 

Im Folgenden finden Sie kostenlose Musterverträge als Hilfestellung zur rechtssicheren Umsetzung von §6 EEG 2023. Alle Vertragsinhalte werden in einem Beiblatt erläutert, das für beide Vertragsversionen gültig ist.

Im Beiblatt zum Mustervertrag werden einzelnen Abschnitte des Mustervertrags erläutert und zusätzlich wichtige Informationen für Kommunen und Unternehmen gegeben, auch zu den Vertragsoptionen gegeben.

Jens Vollprecht

Diplom-Forstwirt, Rechtsanwalt und Partner bei der
Kanzlei Becker Büttner Held in Berlin

Die Akzeptanz der Erneuerbaren Energien ist für das Gelingen der Energiewende unerlässlich. Deswegen ist der Mustervertrag des bne zur Umsetzung des § 6 EEG so wichtig. Dieser wurde mit der Branche entwickelt und musste sich daher schon bei der Konzeption dem Praxistest unterziehen. Beste Voraussetzungen, um schnell aus den Startblöcken zu kommen!

Wo findet der Vertrag Anwendung? 

kommunalbeteiligung nach §6 EEG

Die rechtssichere Beteiligung nach §6 EEG 2023 von Standortgemeinden am Betrieb von Photovoltaik-Freiflächenanlagen gilt für...

  • geförderte Solarparks, die über Ausschreibungen des EEGs realisiert werden,
  • Solarparks, die als PPA-Projekte („Power Purchase Agreement“) ohne Förderung umgesetzt werden
  • Repowering-Anlagen sowie seit 2023 auch für
  • Bestandsanlagen.

Grundlagen

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mustervertrag nach §6 EEG 2023

gemeinsames projekt

Entstehung des Mustervertrags 

Die Entwicklung des Mustervertrags hat der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) initiiert. An der Ausarbeitung des Mustervertrags haben der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB), der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) mitgewirkt. Für die Erstellung des Vertragswerks wurde die Kanzlei Becker Büttner Held Rechtsanwälte (bbh) beauftragt.

Auf rechtssichere Umsetzung achten!

kommunalbeteiligung nach §6 EEG

Es ist es wichtig, die Vorgaben des § 6 EEG exakt einzuhalten, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten. Insbesondere sind der Ablauf und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses wichtig.

Ein Angebot über die Beteiligung einer Kommune am Betrieb eines Solarparks darf zwar vor der Genehmigung einer Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage abgegeben werden. (vgl. § 6 Abs. (4) Nr. 2 EEG 2023)

Ursache für diese strikt zu befolgende Regelung ist die Wahrung des Kopplungsverbots, mit dem Korruption ausgeschlossen wird. Ein direkter Zusammenhang zwischen einer finanziellen Unterstützung und der Genehmigung eines Solarparks soll durch das so im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelte Vorgehen ausgeschlossen werden. Dadurch wird die kommunale Entscheidungshoheit in der Bauleitplanung nicht untergraben – sprich die Kommune kann weiter frei und unbeeinflusst das Bauleitplanungsverfahren durchführen und eine Entscheidung für oder gegen einen Solarpark treffen. Im Beiblatt wird dargelegt, zu welchem Zeitpunkt von einem beschlossenen Bebauungsplan auszugehen ist. Abzustellen ist auf den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 1 BauGB. Im Falle von Anlagen die eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 8b BauGB nutzen, bitten wir darum, entsprechende Hinweise im Beiblatt zu beachten.

Kriterien für die naturschutzverträgliche Gestaltung sind nicht Teil des Mustervertrags

wichtig

Nach § 6 Abs. (4) Satz 2 EEG 2023 dürfen Kommunen bei Freiflächenanlagen den Abschluss der Vereinbarungen zur Kommunalbeteiligung davon abhängig machen, dass der Betreiber ein Konzept vorgelegt hat, das fachlichen Kriterien für die naturschutzverträgliche Gestaltung von Freiflächenanlagen entspricht. Diese Regelung wird weder im Mustervertrag, noch im Beiblatt behandelt. Grund hierfür ist, dass die naturverträgliche Gestaltung von Solarparks im Rahmen der Bauleitplanung behandelt wird. Zum Zeitpunkt des rechtssicheren Vertragsschluss über die Kommunalbeteiligung ist diese bereits abgeschlossen, womit etwaige Regelungen nicht Teil des Mustervertrages sein können.

Empfehlung: Die naturschutzfachliche Gestaltung wird im Rahmen des regulären B-Plan-Verfahrens diskutiert und Konzepte für besonders naturschutzverträgliche Gestaltung von Freiflächenanlagen sollten Teil dieses Verfahrens sein. Solarparks können die Artenvielfalt auf den Solarparkflächen erheblich unterstützen, wenn die Planungen entsprechend ausgeführt werden. 
Mehrere Schafe im Schatten von Solarmodulen, die direkt in die Kamera blicken.
© Julius Kramer / fokusnatur.de
© bne e.V. / Fotograf ARTIS Uli Deck
© bne e.V. / M. Hain
© bne e.V. / M. Hain

FAQs zum Thema Kos­ten­lo­ser Mus­ter­ver­trag

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Ihre Fragen sind offen geblieben? Schreiben Sie uns!

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  • Das EEG 2023 ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Ist auch ein Vertragsabschluss für Bestandsanlagen für einen Zeitraum möglich, der vor Vertragsschluss liegt? Kann eine kommunale Beteiligung für Strommengen, die vor Vertragsschluss eingespeist wurden, geschlossen werden?

    Das EEG 2023 gibt keine eindeutige Antwort auf diese Frage. Laut der allgemeinen Rechtsprechung ist es nicht verboten, Verträge rückwirkend abzuschließen. Unzulässig ist ein rückwirkender Vertragsabschluss nur, wenn er missbräuchlich ist, gegen die guten Sitten verstößt oder gesetzeswidrig ist. Ein rückwirkender Vertragsabschluss nach §6 zum 1. Januar 2023 sollte daher zulässig sein.

  • Müssen bereits abgeschlossene Verträge aufgrund des neuen §6 EEG 2023 erneuert werden?

    Nein, grundsätzlich ist das nicht der Fall. Die Änderungen des EEG 2023 haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die meisten bereits bestehenden Verträge. Eine genauere Einschätzung ist jedoch von dem im Einzelfall abgeschlossenen Vereinbarungen abhängig.

  • Gilt der §6 EEG 2023 auch für Bestandsanlagen, die vor 2021 gebaut wurden, d. h. bevor die Kommunalbeteiligung erstmals gesetzlich verankert war?

    Ja, für alle Freiflächen-Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb gegangen sind, gilt die Regelung auch, d.h. unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme. §6 EEG 2023 schließt jedoch bauliche Anlagen sowie weitere Sonderkonstellationen wie z. B. schwimmende PV-Anlagen für eine kommunale Beteiligung aus. Die im Mai 2023 veröffentlichte Solarstrategie des BMWK beinhaltet jedoch bereits einen Vermerk, der Verbesserungen vermuten lässt.

  • Wie alt dürfen die Anlagen maximal sein, um einen Vertrag abschließen zu können?

    Die Kommunalbeteiligung gilt auch für ältere Solarparks. Das EEG definiert eine Photovoltaik-Anlage unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens. Wichtig ist jedoch, dass die Übergangsphase zwischen EEG 2021 und EEG 2023 beachtet wird. Nähere Informationen dazu finden in unserem Beiblatt zum Mustervertrag (insbesondere zu Konstellationen, bei denen später ein Bebauungsplan hinzukommt; Kapitel IV. Zeitpunkt des Vertragsschlusses und Beginn der Laufzeit).

  • Welche Informationen bietet das Beiblatt zum Mustervertrag?

    Das Beiblatt zum Mustervertrag enthält Erklärungen zu einzelnen Abschnitten des Vertrags und liefert darüber hinaus wichtige Informationen für Kommunen und Unternehmen. Es bietet einen umfassenden Überblick über die Vertragsoptionen und unterstützt bei einem besseren Verständnis des gesamten Vertragswerks.

  • Welche Gemeinden gelten als "betroffen" im Zusammenhang mit dem Mustervertrag zur Umsetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023?

    Betroffene Gemeinden sind solche, auf deren Gemeindegebiet sich die Photovoltaik-Freiflächenanlagen des Solarparks befinden. Wenn der Solarpark über mehrere Gemeindegebiete erstreckt, müssen separate Verträge mit jeder betroffenen Gemeinde abgeschlossen werden. Mehr Informationen dazu finden Sie im Beiblatt zum Mustervertrag. Das Beiblatt finden Sie im Download-Bereich dieser Seite.