Kommune
Varianten der Beteiligung
Wie kann man sich als Bürger*in oder Kommune eigentlich an Solarparks beteiligen? Welche Variante passt zum individuellen Projekt? Auf diese Fragen möchten wir an dieser Stelle eingehen.
Beteiligung schafft Akzeptanz
Ein zügiger Umstieg auf eine erneuerbare Energieversorgung wird durch gesellschaftliche Akzeptanz begünstigt. Dies wurde bereits durch viele Untersuchungen bestätigt, u.A. auch in einer Studie der Agentur für Erneuerbare Energien. Es ist akzeptanzfördernd, Bürger*innen an Solarprojekten zu beteiligen, sei es direkt oder indirekt. Bei PV-Freiflächenanlagen sind unterschiedliche Beteiligungsformen möglich, die Vor- und Nachteile mit sich bringen. Dieser Beitrag zeigt einen Überblick der möglichen Beteiligungsvarianten an Solarparks und erläutert die jeweiligen Charakteristiken. Zusätzlich finden Sie hier Informationen zu den Beteiligungsregelungen in einzelnen Bundesländern.
Übersicht Beteiligungsformen
Eine Beteiligung an Photovoltaik Freiflächen-Anlagen ist auf verschiedene Art und Weisen umsetzbar. So können Bürger*innen beispielsweise direkt in geplante Solarparkprojekte investieren oder indirekt von einem Solarpark, bspw. durch die finanzielle Beteiligung der Kommune nach §6 EEG, profitieren.
Eine Übersicht der vielfältigen Möglichkeiten der Beteiligung von Kommunen bzw. Bürger*innen mit entsprechenden Beispielen sind in der Grafik links abgebildet.
Dimension aktiv – passiv
Bürger*innen können sich bei Solarparkprojekten in ihrer Kommune aktiv einbringen, indem sie z. B. an Planungs- und Entscheidungsprozessen partizipieren oder aktiv eigenes Kapital investieren. Bei einer passiven Beteiligung wird die Bürgerin oder der Bürger nicht selbst aktiv, sondern profitiert bspw. durch die finanzielle Stärkung seiner Kommune oder durch vergünstigte Stromtarife, die durch den Solarpark in Kommune angeboten werden kann.
Beispiele für aktive Formen: Bürgerenergiegenossenschaft, Bürgerenergiegesellschaft als GmbH & Co. KG, direkte finanzielle Beteiligung am Solarpark
Beispiele für passive Formen: Kommunalbeteiligung nach § 6 EEG 2023, vergünstigter Stromtarif aus dem geplanten Solarpark
Dimension direkt – indirekt
Eine direkte Beteiligung umfasst eine finanzielle Beteiligung einer Bürgerin oder eines Bürgers durch bspw. ein Nachrangdarlehen an das Unternehmen, das den Solarpark plant. Der Gläubiger*in erhält dann eine feste Verzinsung.
Bei einer indirekten Beteiligung erhält der Bürger*in bspw. über die kommunale Beteiligung gemeinnützige Vorteile durch Maßnahmen der Kommune für ihre Mitbürger*innen. Es entstehen somit keine individuellen Vorteile. Durch die Mitgliedschaft in einer Bürgerenergiegenossenschaft können sich Bürger*innen auch indirekt finanziell am Projekt beteiligen.
Beispiele für direkte Formen: Energy Sharing, vergünstigter Stromtarif aus dem geplanten Solarpark, Nachrangdarlehen, Anteile am geplanten Solarpark
Beispiele für indirekte Formen: Kommunalbeteiligung nach § 6 EEG 2023, Bürgerenergiegenossenschaften, Bürgerenergiegesellschaften als GmbH & Co. KG
Varianten der Beteiligung im Detail
Hier werden einige Varianten der Beteiligung mit ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen vorgestellt.
Kommunalbeteiligung nach § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)
Form der Beteiligung
Indirekt und passiv
Charakteristik
In § 6 EEG 2023 wurde erstmals geregelt, wie Zuwendungen seitens eines Solarparkbetreibers rechtmäßig an eine Gemeinde gezahlt werden können. Anlagenbetreiber können demnach einer Gemeinde, auf deren Fläche ein Solarpark errichtet werden soll, eine Zuwendung ohne Gegenleistung von max. 0,2 ct./kWh freiwillig anbieten. Bei einem Solarpark mit einer Leistung von bspw. 20 MWp (ca. 20 ha) und einem geschätzten Ertrag von 20 Mio. kWh im Jahr würde bei einer Zuwendung von 0,2 Cent pro kWh eingespeisten Strom ein Gesamtbetrag von 40.000€ jährlich an die Gemeinde ausgezahlt werden. Investitionen in gemeinnützige Vorhaben können so unterstützt werden und für alle Gemeindemitglieder Vorteile bedeuten. Für Anlagenbetreiber ist es für durch das EEG geförderte Anlagen möglich, sich die an die Kommune geleisteten Zuwendung vom Netzbetreiber erstatten zu lassen (Ausnahmen sind möglich, weitere Informationen hier).
Nähere Informationen zur Kommunalbeteiligung im Allgemeinen bietet bspw. die Informationsbroschüre der Landesenergie- und Klimaschutzagentur Mecklenburg-Vorpommern. Zusätzlich finden Sie hier einen Musterverlag, der die rechtssichere Umsetzung von § 6 EEG 2023 ermöglicht.
Vorteile
Die Bürger*innen der Gemeinde müssen sich nicht aktiv in den Ausbauprozess mit einbringen und profitieren dennoch von den zusätzlichen Einnahmen ihrer Gemeinde. Gemeinnützige Projekte können gefördert und realisiert werden, der Gemeinde stehen zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung.
Nachteile
Die Beteiligung gemäß § 6 EEG 2023 ist nicht verpflichtend, d.h. Anlagenbetreiber können auf freiwilliger Basis einer Kommune die Zuwendung anbieten. Ebenfalls muss beachtet werden, dass die Zuwendungsvereinbarung keinesfalls vor Beschluss der Satzung über den Bebauungsplan für die Solarparkfläche abgeschlossen werden darf, da sonst erneut eine Strafbarkeit gegeben wäre.
Besonderheit: Es existierenden mittlerweile auf Länderebene individuelle Gesetze zur Beteiligung von Kommunen an Anlagen der Erneuerbaren Energien. Diese finden sich hier: Beteiligungsgesetze auf Länderebene (Link)
Bürgerenergiegenossenschaft
Form der Beteiligung
Indirekt und aktiv
Charakteristik
Bürgerenergiegenossenschaften bieten als eingetragene Genossenschaften (e.G.) jeder Bürgerin und jedem Bürger die Möglichkeit, sich aktiv an lokalen Solarparkprojekten zu beteiligen. In Deutschland ist diese die häufigste Rechtsform von Bürgerenergiegesellschaften und wird in ihrer Ausgestaltung durch das Genossenschaftsgesetz geregelt. Nicht nur natürliche Personen wie einzelne Bürger*innen, sondern auch juristische Personen wie Kommunen, Stadtwerke oder lokale Kreditinstitute können sich an einer Genossenschaft beteiligen.
Zweck der Genossenschaft ist zum einen, eine unabhängige, regionale und vor allem klimaneutrale Energieversorgung aufzubauen. Zum anderen spielt die Erwirtschaftung von Renditen aus den Solarparkprojekten eine wichtige Rolle. Die Bürger*innen können der Genossenschaft durch den Erwerb von Anteilen beitreten. Die Höhe des Betrags, der mindestens pro Anteil gezahlt werden muss, ist je nach Genossenschaft unterschiedlich hoch. In einem demokratischen Verfahren wird über die Ausrichtung der Genossenschaft entschieden, d.h. Mitglieder nehmen aktiv Einfluss auf Projekte und deren Entwicklung. Das so zusammengefasste Kapital der Genossenschaft wird in erneuerbare Energieprojekte wie Solarparks investiert. Die Erträge, die durch die Anlagen eingenommen werden, werden als Dividenden ausgeschüttet oder für neue Projekte reinvestiert.
In § 3 des EEG 2023 werden die genauen Anforderungen an eine Bürgerenergiegesellschaft (unter die nach dieser Definition auch die Bürgerenergiegenossenschaft fällt) aufgeführt.
Vorteile
Die demokratische Mitbestimmung der Genossenschaftsmitglieder, unabhängig der Höhe ihrer Einlage, ist eines der Vorteile von Bürgerenergiegenossenschaften. Durch die aktive Beteiligung von Bürger*innen an Entscheidungsprozessen wird die lokale Akzeptanz von Solarparks gefördert, gleichzeitig stärkt das gemeinschaftliche Engagement den sozialen Zusammenhalt in Gemeinden. Die Haftung der Genossenschaft ist auf ihr Vermögen beschränkt, sodass für die einzelnen Mitglieder kein finanzielles Risiko entsteht. Erfüllt eine Bürgerenergiegenossenschaft die Voraussetzung wie in § 3 EEG 2023 beschrieben, so müssen sie mit ihren Solarparkprojekte nicht an Ausschreibungsverfahren teilnehmen (gültig bis zu einer Größe von 6 MW, s. § 22 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2023, Anlagenzusammenfassung ist zu beachten).
Nachteile
Die Gründung und Verwaltung einer Bürgerenergiegenossenschaft ist mit einem hohen administrativen Aufwand verbunden, der zumeist durch ehrenamtliche Mitarbeitende bewältigt werden muss. Da Bürgerenergiegenossenschaften häufig einen regionalen Fokus haben, sind sie als Renditeprodukt weniger profitabel als andere Formen der Beteiligung.
Bürgerenergiegesellschaft als GmbH & Co. KG
Form der Beteiligung
Indirekt und aktiv
Charakteristik
Die Bürgerenergiegesellschaft ist häufig als GmbH & Co. KG firmiert, d.h. als sogenannte Kommanditgesellschaft mit einer GmbH als vollhaftende Gesellschafterin (Komplementär). Hier handelt es sich wie auch bei der Bürgerenergiegenossenschaft um ein Modell, bei dem Bürger*innen mittels eines erworbenen Anteils partizipieren können. Es gibt jedoch wesentliche Unterschiede: Die Stimmrechte sind häufig nach Höhe der Kapitalanlage geregelt sind und die geschäftsführenden Gesellschafter der GmbH sind als Komplementär verantwortlich für die Steuerung und Ausrichtung des Projektes. Außerdem wird eine Kommanditgesellschaft meist projektbezogen gegründet. Die Regelungen der §§ 3 und 22 EEG 2023 finden auch hier Anwendung.
Vorteile
Die Beteiligung an einer Bürgerenergiegesellschaft ist für Bürger*innen oft eine profitable Variante. Für die Kommanditisten gilt eine Haftungsbeschränkung in Höhe ihrer Einlage.
Nachteile
Die Gründung und Verwaltung einer Bürgerenergiegesellschaft als Kommanditgesellschaft ist ebenfalls mit einem hohen administrativen Aufwand verbunden. Ab einem öffentlichen Angebot von mehr als 20 Anteilen ist zudem eine Prospektpflicht verpflichtend, wodurch weiterer Aufwand entsteht. Bürger*innen können zwar partizipieren, aber nicht alle Beteiligten haben das gleiche Mitspracherecht, da der Komplementär (durch die GmbH ausgeführt) die Geschäftsführungsbefugnis innehat.
Crowdinvestments / Nachrangdarlehen
Form der Beteiligung:
Direkt und aktiv
Charakteristik:
Bürger*innen können sich per Schwarmfinanzierung (Crowdinvestment) an einem geplanten Solarpark beteiligen, indem sie eine einmalige Investition in ein spezifisches Projekt tätigen. Angeboten wird diese Option häufig in Form von Nachrangdarlehen von mittelständischen Unternehmen, die eine Lücke zwischen Eigen- und Fremdkapital schließen wollen. Beim Nachrangdarlehen wird kein Eigentum erworben und es entsteht kein Mitspracherecht der Anleger*innen. Diese Form der Vermögensanlage hat einen schuldrechtlichen Charakter, d.h. es erfolgt eine jährliche Tilgung an die Anleger*innen.
Vorteile:
Schwarmfinanzierungen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Prospektpflicht*, dadurch ist der administrative Aufwand seitens Kreditnehmer überschaubar. Diese Variante ist Kleinanlegerfreundlich, Laufzeiten und Zinssätze sind flexibel gestaltbar.
Nachteile:
Anleger*innen haben in dieser Variante keine Mitbestimmungsrechte, es gibt auch keinen Anlegerbeirat. Ein Nachrangdarlehen wird im Insolvenzfall nachrangig behandelt, d.h. zuerst werden Gläubiger wie Banken bedient. Das Ausfallrisiko betrifft die Höhe der jeweiligen Anlagesumme. Vor der Entscheidung für ein Crowdinvestment bzw. Nachrangdarlehen sollte man sich demnach gut über die anbietende Projektgesellschaft bzw. das Unternehmen informieren.
* Damit ein Nachrangdarlehen von der Prospektpflicht befreit wird, müssen gemäß § 2a VermAnlG folgende Voraussetzungen des Angebots gegeben sein:
- das Angebot muss über eine elektronische Plattform veröffentlicht werden (elektronischer Zeichnungsschluss)
- eine Finanzanlagenvermittlung (digital möglich) muss eingebunden werden
- das Emissionsvolumen pro Unternehmen und Jahr darf max. 6 Mio. EUR betragen
- Privatinvestor*innen dürfen max. 25.000 EUR zeichnen
Energy Sharing (Energiegemeinschaften)
Form der Beteiligung:
Direkt und passiv
Charakteristik:
Energy Sharing bezeichnet das lokale Teilen von Energie zwischen Bürger*innen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen über das Netz der öffentlichen Versorgung. Die rechtliche Basis dafür kann eine Bürgerenergiegesellschaft sein, doch genauso sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder Vereine möglich. So kann bspw. eine PV-Dachanlage nicht nur für die Immobilie Strom produzieren, auf der sie steht, sondern auch für alle Gebäude in der Umgebung, die zu der Energy Sharing Gemeinschaft gehören. Im Energy Sharing schließen Kunden und Prosumer (Kombination aus Erzeugung und Verbrauch) zwei Stromverträge ab: Einen mit der Energiegemeinschaft und einen mit einem Reststromlieferant, der dann Energie liefert, wenn die Energiegemeinschaft keine erzeugt. Der Mehrwert entsteht dann, wenn die Verbraucher den Strom dann verbrauchen, wenn er auch innerhalb der Gemeinschaft erzeugt wird.
Vorteile:
Stromerzeuger*innen (bspw. im Falle einer PV-Dachanlage eine Privatperson) können so nicht nur Solarstrom verbrauchen, sondern auch an andere (Personen) verkaufen oder verschenken, anstatt die nicht gebrauchten Mengen in das Netz einzuspeisen. Abnehmer*innen des lokalen Stroms profitieren häufig von günstigen Tarifen, insbesondere in stark volatilen Zeiten. Energy Sharing ist ein sinnvolles Element der nachhaltigen Quartiersentwicklung, da sich so erneuerbare Energie lokal produzieren und nutzen lässt, ohne von einem Netzanschluss oder externen Anlagen abhängig zu sein. Darüber hinaus steigert es die Akzeptanz der Energiewende, weil sich jede*r beteiligen kann, auch wenn man kein eigenes Dach oder E-Auto hat. Energiegemeinschaften können auch dazu beitragen, das Stromsystem durch Demand Response (Methode, um den Stromverbrauch in Zeiten hoher Nachfrage zu reduzieren) und Energiespeicherung zu stabilisieren und Flexibilitäten zu nutzen.
Nachteile:
In Deutschland ist Energy Sharing derzeit noch nicht möglich, da es noch keinen gesetzlichen Rahmen dafür gibt. Wenn Anlagenbetreiber*innen ihren Strom an Nachbar*innen verkaufen möchten, dann werden sie zu Energieversorger*innen, d.h. sie müssen sich beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur anmelden, sie müssen den Nachbar*innen auch dann mit Strom beliefern, wenn sie selbst keinen erzeugen, sie müssen den Strom kennzeichnen, damit die Nachbar*innen wissen, wieviel Prozent des Stroms Erneuerbar ist, Rechnungen stellen, etc. Dazu kommt, dass es aufgrund des mangelnden gesetzlichen Rahmens keine Befreiung von Umlagen, Netzentgeltreduzierungen und Bonuszahlungen gibt wie in anderen EU-Ländern. Infolgedessen kann der Strom nicht günstiger angeboten werden und der Aufwand des Stromverkaufs für Anlagenbetreiber*innen übersteigt den Ertrag bei weitem, sodass sich Energy Sharing hierzulande (noch) nicht lohnt. In anderen europäischen Ländern wie Italien gibt es bereits vielversprechende Praxisprojekte, die als Vorbilder dienen können.
Aber selbst wenn der rechtliche Rahmen in Deutschland verabschiedet werden würde, dann fehlen bei den meisten Haushalten die intelligenten Messsysteme, um nachzuvollziehen, zu welchem Zeitpunkt welcher Strom verbraucht wurde.
Weiterführende Informationen zum Thema Energy Sharing: bne-Impulspapier: Energy Sharing System - Bundesverband Neue Energiewirtschaft e.V.
Anwohnerstrommodelle
Form der Beteiligung:
Direkt und passiv
Charakteristik:
Anwohnerstrommodelle beziehen sich auf ein bestimmtes Projekt (bspw. einen Solarpark), durch das die angrenzenden Anwohner*innen vergünstigte Stromtarife beziehen. Ein Teil der in dem Solarpark produzierten Strommenge wird in die Direktvermarktung vor Ort gegeben, wobei ein preisstabiler Tarif gewährleistet werden kann.
Vorteile:
Anrainer*innen eines Solarparks erhalten vergünstigte Stromtarife, ohne sich aktiv an einem Solarparkprojekt beteiligen zu müssen. Es ist kein persönliches finanzielles Investment notwendig. Dies kann die Akzeptanz für PV-Freiflächenanlagen erhöhen, da ein direkter Mehrwert ersichtlich ist.
Nachteile:
Anwohnerstrommodelle sind momentan noch nicht weit verbreitet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Marktrelevanz steigen wird, da das Konzept für eine Großzahl an Bürger*innen attraktiv sein kann.
Einnahmen durch Gewerbesteuer
Form der Beteiligung:
Indirekt und passiv
Charakteristik:
Standortkommunen profitieren durch Gewerbesteuereinnahmen von einem Solarpark. Hierfür ist die installierte Leistung der Betriebsstätte maßgeblich, die über den Betriebszeitraum konstant bleibt. Die Standortgemeinde wird zu 90% an den Gewerbesteuereinnahmen beteiligt, 10% gehen an die Gemeinde, in der die Betreibergesellschaft ihren Sitz hat.
Vorteile:
Die geltende Regelung bzgl. der Gewerbesteueraufteilung ist für Standortgemeinden positiv zu sehen, insbesondere für solche Standorte, die aufgrund ihrer Struktur bisher wenig Gewerbesteuereinnahmen verzeichnen konnten. Es gibt bereits viele Praxisbeispiele, bei denen die Gewerbesteuereinnahmen öffentliche Eirichtungen wie Kindertagesstätten oder Schulen mitfinanzieren.
Nachteile:
Gewerbesteuern werden nur ausgezahlt, wenn der Gewinn des Unternehmens positiv ist. Der Gewinn ist von verschiedenen Faktoren abhängig, bspw. der Anlagengröße und der Sonneneinstrahlung am jeweiligen Standort. Es ist daher schwierig, im Vorhinein eine klare Prognose über die Höhe der Gewerbesteuereinnahme für Kommunen abzugeben.
Pachteinnahmen von Solarparkflächen
Form der Beteiligung:
Indirekt und passiv
Charakteristik:
Wenn Kommunen über geeignete Flächen verfügen, können diese als Standorte für Solarparks an eine Betreibergesellschaft verpachtet werden. Die Kommune erhält so Pachtzahlungen für den Nutzungszeitraum, der bereits mit dem Anlagenbau beginnt. Üblicherweise wird zudem eine prozentuale Beteiligung am Einspeiseerlös verhandelt.
Vorteile:
Über das fixe Nutzungsentgelt lassen sich stabile Erträge für einen Zeitraum von häufig 20 Jahren realisieren, die der Gemeinde und damit ihren Anwohner*innen zugutekommen.
Nachteile:
Bei einem Pachtvertrag über einen langen Zeitraum sollten alle relevanten Aspekte vorher gründlich durchdacht werden. Beispiele wären die steuerlichen Auswirkungen, etwaige Ausgleichsmaßnahmen und Zahlungsbeginn bzw. -modalitäten, die genau angeschaut werden sollten.
Welche Mehrwerte entstehen für Kommunen?
Kommunale Wertschöpfung kann über die rein finanziellen Aspekte hinausgehen. Denn der Ausbau Erneuerbarer Energien kann auch weitere positive Effekte mit sich bringen wie z. B. die Schaffung bzw. den Erhalt lokaler Arbeitsplätze oder die Förderung von Naturschutz und Biodiversität.
Immaterielle Vorteile für Kommunen
NATURSCHUTZ UND BIODIVERSITÄT
VORREITER DER ENERGIEWENDE