Kommune
Beteiligung auf Länderebene
Auf Ebene der Bundesländer gibt es teilweise individuelle Regelungen bzgl. möglicher Beteiligung von Bürger*innen bzw. ihren Kommunen an Solarparkprojekten. Hier findet sich eine Übersicht der wichtigsten Regelungen sowie weiterführende Informationen.
Beteiligungsgesetze in einzelnen Bundesländern
Ergänzend zu der Regelung nach § 6 EEG 2023 zur finanziellen Beteiligung von Kommunen haben einige Bundesländer bereits verpflichtende Regelungen in Form von Beteiligungsgesetzen verabschiedet. Andere sind zurzeit dabei, länderspezifische Regelungen zu planen und umzusetzen. Häufig beziehen sich die sogenannten Landesbeteiligungsgesetze auf § 6 EEG, teilweise gelten sie nur für Windkraftanlagen, zunehmend aber auch für Solarparks. Inhaltlich gibt es Unterschiede bzgl. der möglichen Formen der Beteiligung (Kommune oder direkte Bürgerbeteiligung), des Radius der Betroffenheit sowie der Strafzahlungen bei Nichteinhaltung der Gesetze.
Die bisher existierenden Landesbeteiligungsgesetze, die Regelungen zu PV-Freiflächenanlagen beinhalten, finden sich hier im Überblick (Stand Oktober 2024):
Bayern
- Im Oktober 2024 billigte der Bayerische Ministerrat die Einführung einer finanziellen Bürger- und Gemeindebeteiligung an neuen Photovoltaik-Freiflächenanlagen
- Der Gesetzentwurf geht nun in die Verbandsanhörung
- Das Gesetz sieht vor, dass Betreiber von PV-Freiflächenanlagen mit Leistung über 5 MW die Standortgemeinde sowie betroffene Bürger beteiligen müssen
- Betreiber werden verpflichtet, sich mit der Gemeinde auf eine individuelle Beteiligungsvereinbarung zu einigen, bspw. z.B. Beteiligung an der Projektgesellschaft, Angebot zum Kauf einer oder mehrerer Anlagen oder Anlagenteile, vergünstigte Stromtarife und weitere.
- Das Angebot hat dabei einem Wert von insgesamt 0,3 Cent pro Kilowattstunde zu entsprechen - davon 0,2 Cent für die Gemeinde und 0,1 Cent für die betroffenen Anwohner.
Brandenburg
- Das „Photovoltaik-Freiflächenanlagen-Abgabengesetz“ ist am 31.01.2024 in Kraft getreten.
- Die Vorgaben gelten für PV-Freiflächenanlagen, die nach dem 31.12.2024 in Brandenburg in Betrieb genommen werden.
- Betreiber haben dann eine jährliche Abgabe von 2.000 EUR je installiertem MW an Leistung an die betroffene Kommune zu leisten.
- Sofern die Fälligkeit der Zahlung nicht eingehalten wird, droht eine Geldbuße von bis zu 100.000 EUR.
Niedersachsen
- Das „Niedersächsische Gesetz über die Beteiligung von Kommunen und Bevölkerung am wirtschaftlichen Überschuss von Windenergie- und Photovoltaikanlagen“ gilt seit dem 19.04.2024.
- Betreiber von PV-Freiflächenanlagen haben eine verpflichtende “Akzeptanzabgabe” von 0,2 Cent je kWh Solarstrom an die Kommune zu leisten.
- Zusätzlich müssen Bewohner*innen im Umkreis von 2.500 Metern zum Solarpark eine Möglichkeit zur Beteiligung im Wert von durchschnittlich 0,1 Cent pro kWh angeboten bekommen (Angebote reicht aus, Einigung nicht erforderlich).
- Ordnungswidrigkeiten seitens der Anlagenbetreiber können Geldbußen in Höhe von 500.000 bis 1.000.000 EUR verursachen.
Saarland
- Das saarländische „Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen im Saarland“ ist am 19.07.2024 in Kraft getreten.
- Es sieht vor, §6 EEG 2023 bei Anlagen, die vor dem 19.07.24 in Betrieb genommen wurden, anzuwenden, für alle danach in Betrieb genommenen Anlagen gilt das neue Gesetz.
- Betreiber sollen eine Beteiligungsvereinbarung mit der Gemeinde abschließen oder alternativ eine Pflichtabgabe von 0,2 Cent pro eingespeister kWh an die Kommune leisten.
- Sofern ein Betreiber der Beteiligungsvereinbarung nicht im vollen Umfang nachkommt, muss eine Ausgleichsabgabe von 0,8 Cent/kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommengen an die Gemeinde gezahlt werden.
Sachsen
- Das sächsische „Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz“ gilt seit dem 29.06.2024.
- Es betrifft PV-Freiflächenanlagen mit einer Leistung von über einem MW, die nach dem 31.12.24 genehmigt wurden.
- Verpflichtende jährliche Zahlungen von 0,1 Cent pro eingespeiste kWh.
- Alternativ zu dieser Abgabe können Betreiber und Gemeinde eine individuelle Vereinbarung in Anlehnung an § 6 EEG 2023 treffen.
- Bei Nichteinhaltung sind Geldbußen von bis zu 100.000 EUR möglich.
Sachsen-Anhalt
- Im April 2024 beschloss das Kabinett in Sachsen-Anhalt das neue Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz, d.h. das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten. Die zweite Beratung wird voraussichtlich im Herbst 2024 stattfinden.
- Das Gesetz sieht vor, dass Betreiber von PV-Freiflächenanlagen eine verpflichtende jährliche Abgabe von drei EUR pro installiertem kW Leistung an die Kommune zu leisten haben.
- Alternativ kann eine anderes Beteiligungsmodell mit entsprechendem Wert gewählt werden.
weitere informationen
Die Klimaschutz- und Energieagenturen der Länder
Es gibt viele verschiedene Formen, wie Bürger*innen oder ihre zugehörigen Kommunen an Solarparks beteiligt werden können. Welche Form in welchem Fall sinnvoll ist, muss von der individuellen Situation abhängig gemacht werden.
Die Klimaschutz- und Energieagenturen der Bundesländer bieten häufig Informationsmaterial und/oder -veranstaltungen an, über die eine tiefergehende Befassung mit den einzelnen Beteiligungsvarianten erfolgen kann. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich der regulatorische Rahmen für die Beteiligung an der erneuerbaren Energiegewinnung in den letzten Jahren sukzessive verbessert hat, wenngleich noch Optimierungspotential besteht.