Solarparks mit Speichern brauchen ein Update der kommunalen Beteiligung

3. September 2025

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) legt ein neues Gutachten vor, dass die Regelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz…

Alice Brüssel-Kurbanov

© Julius Kramer / fokusnatur.de

Solarparks mit Speichern brauchen ein Update der kommunalen Beteiligung

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3. September 2025

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) legt ein neues Gutachten vor, dass die Regelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Bezug auf die Kommunalbeteiligung betrifft. Die Beteiligung von Kommunen und Bürgern an Erneuerbare-Energien-Projekten ist ein entscheidender Faktor für die Akzeptanz und den erfolgreichen Ausbau. Seit der Einführung von § 6 EEG, der Regelung für die finanzielle Beteiligung von Kommunen, wurde das EEG mehrfach novelliert und es kamen Beteiligungsgesetze in den Bundesländern hinzu. Auch werden moderne Solarparks mit Batteriespeicher geplant. Es gibt daher gute Gründe für ein Update der EEG-Regelung.

Überblick zum Anpassungsbedarf in §6 EEG und zu § 22b EEG.

  • Erweiterung auf alle Freiflächenanlagen (Solaranlagen des ersten Segments)
  • Erweiterung auf Solarbatteriekraftwerke (Solarparks mit Batteriespeichern)
  • Umstellung auf „tatsächlich produzierte“ Strommengen (wegen Speicherung und Redispatch)
  • Einführung einer Frist für die Erstattung (Empfehlung: acht Wochen)
  • Frühzeitige Klarheit über die Beteiligung ermöglichen (notwendig wegen Landesgesetzen)
  • Klares Verhältnis zwischen EEG- und Landesgesetzen und Benchmarking (Anpassung § 22b EEG)

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) legt ein Gutachten vor, das bestehende Schwachstellen der Kommunalbeteiligung bei Solarparks aufzeigt und konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Resilienz der Beteiligungsregeln formuliert, mit einem besonderen Fokus auf die Integration von Batteriespeichern und die Beteiligungsregelungen der Länder.

Überarbeitungsbedarf der finanziellen Beteiligung der Kommunen an Solarparks

Die Beteiligung von Kommunen und Bürgern an den Einnahmen von PV-Freiflächenanlagen ist ein entscheidender Faktor für die Akzeptanz und den erfolgreichen Ausbau der erneuerbaren Energien. § 6 EEG regelt die finanzielle Beteiligung von Kommunen und hat sich in den letzten Jahren als erfolgreiches Instrument zur Akzeptanzförderung etabliert. Es ist nun wichtig, dieses Instrument für moderne Solarparks mit Speichern weiterzuentwickeln, Konzeptfreiheit bei der Beteiligung zu verbessern und die EEG-Regelungen besser mit den landesgesetzlichen Beteiligungspflichten zu harmonisieren. Denn während das EEG sich dynamisch entwickelt, hinken die Landesgesetze oft hinterher.

Kompatibilität der Beteiligungsregel auch für Solarparks mit Batteriespeichern

In der Praxis ergeben sich immer wieder Unsicherheiten und rechtliche Herausforderungen, die eine gerechte Beteiligung der Bürger und Kommunen am Ausbau der Solarenergie erschweren. Die Schwachstellen der heutigen Regelung sollten korrigiert werden (z.B. Anwendungsbereich, beteiligungsfähige Strommengen, Erstattungsfristen, etc.). Es sollte die Kompatibilität der Beteiligungsregel auch für Solarparks mit Batteriespeichern vollumfänglich hergestellt werden. Durch die mit dem Solarspitzengesetz hinzugekommene Abgrenzungsoption gemäß § 19 Abs. 3b EEG wird der Grün-/Grau-Mischbetrieb von Batteriespeichern im Marktprämienmodell ermöglicht, sowohl bei Neuanlagen als auch bei Bestandsanlagen. Die BNetzA hat das zugehörige Festlegungsverfahren (MiSpeL) bereits eröffnet. Diese Festlegung wird dazu führen, dass Solarbatteriekraftwerke der Standard werden. Die Regelung zur kommunalen Beteiligung im EEG muss diese positive Entwicklung reflektieren und die Beteiligung für produzierten und zwischengespeicherten Strom ermöglichen. Die Speicher in den Solarparks können die Kommunalbeteiligung sogar “retten”, indem sie den Strom, der sonst abgeregelt würde, speichern und später einspeisen.  

© BayWa r.e.

Resilientes Verhältnis zwischen EEG und Landesgesetzen in Sachen Kommunalbeteiligung

Das Verhältnis zwischen einem sich dynamisch weiterentwickelnden EEG und vergleichsweise starren Landesgesetzen für die Beteiligung wird absehbar zum Problem. Schon heute ist die unterschiedliche Ausgestaltung der einzelnen Landesgesetze in der Praxis aufwendig. Beteiligungsgesetze der Länder verzerren den Wettbewerb und beeinflussen die Wirtschaftlichkeit von Solarparks zwischen den Ländern teilweise erheblich. Mit jeder künftigen Änderung im regulatorischen Rahmen (z.B. Netzentgelte, BKZ, etc.)  oder im EEG (z.B. Claw-Back-Mechanismus), die die Wirtschaftlichkeit von Solarparks beeinflusst, verschiebt sich dieses Gefüge. Die Landesgesetze werden aber nicht kurzfristig angepasst, was der Planungssicherheit schadet. Der bne empfiehlt daher die kumulierte Anwendung beider Regelungen mit Vorrang der EEG-Regelung. Anlagenbetreiber müssen vor unverhältnismäßigen, nicht erstattungsfähigen Pflichtzahlungen geschützt werden, die eine Projektrealisierung gefährden. Es sollte daher eine Angemessenheitsregel im EEG ergänzt werden, die dem Anlagenbetreiber verschiedene Formen der Beteiligung zur Auswahl stellt, wobei eine Beteiligung bis zu 0,4 Cent pro Kilowattstunde erzeugter Strommenge angeboten werden darf, aber nicht mehr als 0,3 Cent pro Kilowattstunde betragen muss. Zudem soll es möglich sein, sich teilweise von der Beteiligungspflicht zu befreien, indem bis zu 0,2 Cent pro Kilowattstunde im Wege der finanziellen Beteiligung nach § 6 EEG angeboten werden.

Frühe Rechtssicherheit bei Beteiligungsangeboten und Konzeptfreiheit

Die vielfältigen Landesgesetze zur Beteiligung verändern die Anforderungen an die EEG-Regelung hinsichtlich der rechtssicheren Kommunikation mit den Kommunen. Der Stolperstein ist der Zeitpunkt der Unterbreitung des Beteiligungsangebotes. Laut § 6 EEG sind Vereinbarungen vor Beschluss des Bebauungsplans untersagt. Gerade mit Blick auf die Landesgesetze, die teilweise bereits eine verpflichtende Zahlung vorsehen, erweist sich die Regelung als untauglich und unnötig. Der bne schlägt vor, die zeitliche Einschränkung aufzuheben und stattdessen im EEG klarzustellen, dass Vereinbarungen keinen Einfluss auf die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns haben dürfen. Dies schützt die Planungshoheit der Gemeinden und schafft Rechtssicherheit in der Praxis.

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne) zeigt bestehende Schwachstellen der Kommunalbeteiligung bei Solarparks auf und formuliert konkrete Vorschläge zur Verbesserung der Resilienz der Beteiligungsregeln. Dafür wurde eine rechtsgutachterliche Stellungnahme zur Untersuchung und Verbesserung der Kommunalbeteiligungsregelung bei PV-Freiflächenanlagen und PV-Freiflächenanlagen mit Batteriespeichern von der Kanzlei von Bredow Valentin Herz im Sommer 2025 erarbeitet.  Das Gutachten finden Sie hier, ebenso ein zugehöriges Positionspapier.

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