Naturschutzfachliche Mindestkriterien für Solarparks in der Praxis umsetzen

17. Juli 2024

Ein Leitfaden des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Umsetzung der naturschutzfachlichen Mindestkriterien in…

Alice Brüssel-Kurbanov

© bne e.V. / Fotograf ARTIS Uli Deck

Naturschutzfachliche Mindestkriterien für Solarparks in der Praxis umsetzen

Biodiversität
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17. Juli 2024

Ein Leitfaden des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Umsetzung der naturschutzfachlichen Mindestkriterien in PV-Freiflächenanlagen wurde kürzlich veröffentlicht. Er richtet sind insbesondere an Anlagen- und Netzbetreiber, die die neuen Mindestkriterien in der Praxis nachweisen bzw. kontrollieren müssen.  

Mit dem Beschluss des Solarpaket I im April 2024 wurden erstmals fünf „Naturschutzfachliche Mindestkriterien“ entwickelt und in das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) integriert.* Die Mindestkriterien sollen einem naturverträglichen Ausbau von Solarparks absichern und Biodiversität in geförderten Photovoltaik-Freiflächenanlagen steigern. Solarparks, die an einer EEG-Ausschreibung teilnehmen oder die einen festen Vergütungsanspruch haben (z. B. Anlagen unter einem Megawatt oder Anlagen mit Bürgerenergieprivilegien) müssen ab dem 01.08.2024 mindestens drei der fünf Mindestkriterien nachweisen

Leitfaden für Anlagen- und Netzbetreiber

Der Leitfaden des BMWKs gibt praxistaugliche Hinweise und Beispiele für die einzelnen Mindestkriterien, erklärt die jeweilige Nachweispflicht und -art und erläutert die Kontrollverpflichtung durch die Netzbetreiber. Auch wird erklärt, wann und wie oft Nachweise zu erbringen sind.  

Anlagenbetreibern ist es grundsätzlich mithilfe einer Eigenerklärung möglich, die Einhaltung eines bestimmten Mindestkriteriums nachzuweisen. Nur bei begründeten Zweifeln kann der Netzbetreiber weitere Nachweise einfordern. Davon unabhängig steht es den Anlagenbetreibern frei, über die Eigenerklärung hinaus, einen anderen geeigneten Nachweis zu erbringen. Zu diesem Zweck gibt der Leitfaden Beispiele für verschiedene Nachweismethoden

Wichtig zu wissen: Bei Nichteinhaltung der Vorgaben hinsichtlich der Erfüllung drei der fünf Mindestkriterien droht Anlagenbetreibern eine Strafzahlung an den Netzbetreiber in Höhe von zwei Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat. 

Umsetzungsempfehlungen der einzelnen Mindestkriterien gemäß Leitfaden

Bild links: Die Umsetzungsbestimmung zu Mindestkriterium 2 erläutert Details zum biodiversitätsfördernden Pflegekonzept in Solarparks

Bild rechts: Ein Beispiel für Biotopelemente gemäß Mindestkriterium 4 sind Gesteinsaufschüttungen, die Sommerlebensräume für Reptilien darstellen.

Folgend werden die Inhalte aus dem Leitfaden bzgl. der Umsetzung der einzelnen Mindestkriterien aufgelistet. Da der Leitfaden darüber hinaus wichtige Informationen in den ersten beiden Kapiteln bietet, empfehlen wir allen Interessierten die detaillierte Durchsicht des Leitfadens.

Regelungstext:

„[…] 1. die von den Modulen maximal in Anspruch genommene Grundfläche beträgt höchstens 60 Prozent der Grundfläche des Gesamtvorhabens, […].“ 

Mit der Begrenzung der Grundfläche der Module auf einen Anteil von höchstens 60 Prozent der Grundfläche des Gesamtvorhabens soll ein relevanter Anteil der Fläche frei von der Überbauung durch Module bleiben. Die Grundfläche des Gesamtvorhabens entspricht dabei der Fläche innerhalb der PV-FFA, die durch Zäune, Hecken oder eine vergleichbare Begrenzung der PV-FFA nach außen abgegrenzt wird. Dies umschließt regelmäßig 

  • die mit technischen Einrichtungen be- bzw. überbauten Flächen (hierzu gehören insb. die von Modulen, Transformatoren, Wechselrichtern, Speichern und überirdischen Anbindungsleitungen in Anspruch genommenen Flächen) und 
  • die nicht überbauten, aber dem Funktionszweck des Gesamtvorhabens untergeordneten  Flächen (hierzu gehören insb. die Flächen der Wanderkorridore für Großsäuger nach dem Kriterium Nr. 3, Zugangswege, die Flächen der Hecken selbst, frei bleibende Flächen etc.). 

Bei der Bestimmung der 60 Prozent ist alleine die durch Module überdeckte Fläche relevant. Bei im regulären Betrieb beweglichen Solaranlagen ist Grundlage für die Bestimmung der 60 Prozent die maximale horizontale Ausrichtung der Anlage. Auch bei vertikalen bzw. senkrechten Anlagen ist Grundlage die unmittelbar mit PV-Modulen überbaute Fläche. Weitere Einrichtungen der PV-FFA wie bspw. Transformatoren, Wechselrichter, Speicher, ggf., sofern überhaupt überirdisch, Anbindungsleitungen, etc. werden nicht in die Grundfläche der Module eingerechnet. 

Beispiele für geeignete Nachweise der Erfüllung des Mindestkriteriums:  

  • Beschlossener Bebauungsplan mit entsprechenden Anforderungen 
  • Baugenehmigung mit entsprechenden Anforderungen 
  • Weitere amtliche Dokumente oder Unterlagen 

Hinsichtlich der Kontrolle durch die Netzbetreiber ist eine einmalige Prüfung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ausreichend, da sich die von den einmal errichteten Modulen beanspruchte Fläche während des Betriebs der PV-FFA in der Regel nicht mehr verändert. Sofern sich z. B. im Zuge eines Repowerings der bestehenden PV-FFA die beanspruchte Fläche verändern sollte, wäre im Einzelfall zu beurteilen, ob ein erneuter Nachweis erforderlich ist. 

Quelle: Leitfaden des BMWKs, S. 5.

Regelungstext

„[…] 2. auf den Boden unter der Anlage wird ein biodiversitätsförderndes Pflegekonzept angewandt, indem a) die Mahd zur Förderung der Biodiversität maximal zweischürig erfolgt und das Mahdgut abgeräumt wird oder b) die Fläche als Portionsweide mit biodiversitätsfördernd an den Flächenertrag angepasster Besatzdichte beweidet wird, […].“

Das biodiversitätsfördernde Pflegekonzept soll zu einer ökologischen Aufwertung des Bodens unter der PV-FFA führen. Als „unter der PV-FFA liegend“ sind alle mit technischen Einrichtungen be- bzw. überbauten Flächen nach Kriterium Nr. 1 zu verstehen. Dem Anlagenbetreiber steht es frei, ob die Fläche unter der PV-FFA gemäht (a) oder beweidet (b) wird. Im Falle der Mahd (a) ist das Mahdgut unter der Anlage abzuräumen. Auch die Beweidung muss nur unter der PV-FFA erfolgen. Das Kriterium findet keine Anwendung auf Flächen, die nicht unterhalb der PV-FFA liegen. Die Beweidung als Portionsweide kann intensiv oder extensiv erfolgen. Dabei soll die Fläche unter der PV-FFA aufgeteilt und nicht alle Flächenteile zeitgleich beweidet werden. Die Tiere sollen nicht zu lange in einem Abschnitt grasen, damit eine Übernutzung vermieden wird.

Beispiele für geeignete Nachweise der Erfüllung des Mindestkriteriums:

  • Beschlossener Bebauungsplan, insbes. landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahmenplan (inkl. Pflegemaßnahmen)
  • Baugenehmigung, insbes. landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahmenplan (inkl. Pflegemaßnahmen)
  • Vertrag zwischen Anlagenbetreiber und Auftragnehmer zur maximal zweischürigen Mahd je Jahr sowie Abräumung bzw. Lieferung des Mahdgutes
  • Vertrag zwischen Anlagenbetreiber und Auftragnehmer zur Beweidung als Portionsweide
  • Rechnung von Auftragnehmer an Anlagenbetreiber zur durchgeführten maximal zweischürigen Mahd je Jahr sowie Abräumung bzw. Lieferung des Mahdgutes
  • Rechnung von Auftragnehmer an Anlagenbetreiber zur durchgeführten Beweidung als Portionsweide
  • Fotodokumentation zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme inklusive Datumsangabe im Foto sowie Fotodokumentation vor und nach der Mahd inklusive Datumsangabe im Foto

Hinsichtlich der Kontrolle durch die Netzbetreiber ist eine Prüfung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und danach zum Ablauf jedes fünften auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres ausreichend.

Quelle: Leitfaden des BMWKs, S. 6.

Regelungstext

„[…] 3. die Durchgängigkeit für Tierarten wird gewährleistet, indem a) bei Anlagen, die an mindestens einer Seite eine Seitenlänge von mehr als 500 Metern aufweisen, Wanderkorridore für Großsäuger angelegt werden, deren Breite und Bepflanzung die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigen, und b) die Durchgängigkeit für kleinere Tierarten gewährleistet wird, […].“

Sofern der Anlagenbetreiber dieses naturschutzfachliche Mindestkriterium wählt, sind kumulativ sowohl die Querungsmöglichkeiten für Großsäuger (a) als auch die Durchgängigkeit für kleinere Tierarten (b) zu erfüllen.Weist die Anlage eine Seitenlänge von mehr als 500 Metern auf, wird die Bebauung durch unbebaute Wanderkorridore unterbrochen. Dabei ist je vollen 500 Metern ein Korridor anzulegen. Von einer Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten ist dann auszugehen, wenn die Breite und die Bepflanzung der Korridore von der zuständigen Naturschutzbehörde oder von einem Umweltgutachter nach § 3 Nr. 46 EEG 2023 bestimmt wurde und sich an den Bedürfnissen der örtlich tatsächlich vorkommenden und wandernden Großsäuger orientiert. Die Breite der Korridore sollte 20 Meter in der Regel nicht übersteigen. Die räumliche Lage und Ausrichtung der Korridore wird u. a. durch die Funktionalität im örtlich betroffenen Biotopverbund bestimmt, d. h. vorzugsweise durch die Lage zu relevanten Lebensräumen sowie hinführenden Strukturelementen wie Hecken und Waldrändern.

Das Mindestkriterium kann auch durch Anlagen mit Seitenlängen unter 500 Metern genutzt werden. In diesem Fall ist die Erfüllung der Durchgängigkeit für kleinere Tierarten (b) ausreichend.

Sofern die PV-FFA eingezäunt ist, muss die Durchgängigkeit für kleinere Tierarten gewährleistet werden, damit diese auf die Fläche des Solarparks gelangen können. Hierfür ist ein Abstand zwischen Oberboden und Zaununterkante von 15 cm ausreichend. Auch ist auf die Verwendung von Stacheldraht im unteren Zaunbereich zu verzichten. Mit Verzicht auf eine Einzäunung oder deren Ersatz durch eine Heckenpflanzung ist die Durchgängigkeit für kleinere Tierarten per se erfüllt.

Beispiele für geeignete Nachweise der Erfüllung des Mindestkriteriums:

  • Beschlossener Bebauungsplan, mit entsprechenden naturschutzfachlichen Anforderungen
  • Baugenehmigung, mit entsprechenden naturschutzfachlichen Anforderungen
  • Dokumentation der Umweltbaubegleitung während der Errichtungsphase der PV-FFA mit entsprechender Bestätigung der Erfüllung des Kriteriums
  • Amtliche Dokumente oder Unterlagen, aus denen die Erfüllung des Kriteriums hervorgeht

Hinsichtlich der Kontrolle durch die Netzbetreiber ist eine einmalige Prüfung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ausreichend.

Quelle: Leitfaden des BMWKs, S. 7.

Regelungstext

„[…] 4. auf mindestens 10 Prozent der Fläche der Anlage werden standortangepasste Typen von Biotopelementen angelegt, […].“

Ziel des Kriteriums ist, eine biodiversitätsfördernde Aufwertung der Fläche zu erreichen. Grundlage für die Bestimmung der zehn Prozent ist die Grundfläche des Gesamtvorhabens nach dem Kriterium Nr. 1. Dem Anlagenbetreiber steht es frei, ob er die Biotopelemente auf den Flächen innerhalb des Solarparks inkl. der Flächen der Wanderkorridore nach Kriterium Nr. 3 oder auf unmittelbar angrenzenden Flächen oder auf einer Kombination dieser Flächen anlegt. Biotopstrukturen, die bereits vor Errichtung der PV-FFA auf der Fläche des Gesamtvorhabens vorhanden waren und erhalten werden, können mitberücksichtigt werden.

Als Biotopelemente kommen vorzugsweise für den betroffenen Naturraum typische Elemente in Betracht, zum Beispiel:

  • Heimische Gehölze und Hecken
  • Artenreiches Grünland durch Aussaat von artenreichem regionalen Saatgut
  • Vegetationsarme Rohboden-, Sand- oder Kiesflächen
  • Kleingewässer
  • Lesesteinhaufen oder Mauern aus gebietstypischem Material
  • Totholzhaufen oder Benjeshecken
  • Nisthilfen für Vögel, Fledermäuse oder Insekten
    • Je 5 Nisthilfen ist die Entstehung eines Biotops von zehn Quadratmetern anzunehmen
  • Bienenburgen

Beispiele für geeignete Nachweise der Erfüllung des Mindestkriteriums:

  • Beschlossener Bebauungsplan, insbesondere landschaftspflegerischer Begleitplan und  Maßnahmenplan
  • Baugenehmigung, insbesondere landschaftspflegerischer Begleitplan und Maßnahmenplan
  • Dokumentation der Umweltbaubegleitung während der Errichtungsphase der PV-FFA mit  entsprechender Bestätigung der Erfüllung des Kriteriums (einschließlich solcher Anforderungen wie „heimisch“, „gebietstypisch“ o. Ä.)
  • Biotoptypenkartierung
  • Fotodokumentation inklusive Datumsangabe im Foto

Hinsichtlich der Kontrolle durch die Netzbetreiber ist eine einmalige Prüfung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ausreichend.

Quelle: Leitfaden des BMWKs, S. 8.

Regelungstext

„[…] 5. die Anlage wird bodenschonend betrieben, indem a) auf der Fläche keine Pflanzenschutz- oder Düngemittel verwendet werden und b) die Anlage nur mit Reinigungsmitteln gereinigt wird, wenn diese biologisch abbaubar sind  und die Reinigung ohne die Verwendung der Reinigungsmittel nicht möglich ist.“

Der Verzicht auf Pflanzenschutz- oder Düngemittel sowie chemische Reinigungsmittel soll zu einem ökologischen Betrieb der Anlage führen. Sofern der Anlagenbetreiber dieses naturschutzfachliche Mindestkriterium wählt, sind kumulativ sowohl der Verzicht auf Pflanzenschutz- oder Düngemittel (a) als auch die eingeschränkte Nutzung von Reinigungsmitteln (b) zu erfüllen.

Insbesondere der Verzicht auf Pflanzenschutz- oder Düngemittel kann jedoch hinsichtlich der Nachweisführung durch den Anlagenbetreiber auf vorbelasteten Flächen schwierig sein. Dem Anlagenbetreiber steht es daher frei, die Belastung der Fläche mit Pflanzenschutz- oder Düngemitteln vor Beginn der Errichtung (Ausgangszustand) zu erheben und dem Netzbetreiber den Ausgangszustandsbericht zur Verfügung zu stellen.

Die Verwendung von Reinigungsmitteln ist nur zulässig, wenn diese biologisch abbaubar sind und die Verschmutzungen ohne den Einsatz der biologisch abbaubaren Reinigungsmittel nicht entfernt werden können. Dabei ist der Einsatz der Reinigungsmittel jedoch punktuell auf die betroffenen Verschmutzungen zu begrenzen.

Beispiele für geeignete Nachweise der Erfüllung des Mindestkriteriums:

  • Beschlossener Bebauungsplan mit entsprechenden Anforderungen
  • Baugenehmigung mit entsprechenden Anforderungen
  • Schadstofftechnische Untersuchung von Boden- oder Pflanzenproben mit 1 Beprobung je Hektar der Grundfläche des Gesamtvorhabens, nicht jedoch mehr als 15 Beprobungen insgesamt

Bei diesem Kriterium ist ein besonderes Augenmerk auf die Verhältnismäßigkeit für den Anlagenbetreiber zu legen, da der Nachweis mittels einer schadstofftechnischen Untersuchung von Boden- oder Pflanzenproben mit einem erheblichen Aufwand für den Anlagenbetreiber einhergehen kann. Daher ist hinsichtlich der Kontrolle durch die Netzbetreiber eine Eigenerklärung durch den Anlagenbetreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme und danach eine aktualisierte Eigenerklärung zum Ablauf jedes fünften auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres ausreichend.

Quelle: Leitfaden des BMWKs, S. 9.

Fazit 

Die naturschutzfachlichen Mindestkriterien im EEG stellen eine begrüßenswerte Untergrenze für die Planung von Solarparks im Hinblick auf Umweltverträglichkeit dar. Gleichzeitig bieten sie Anlagenbetreibern einen angemessenen Grad an Flexibilität in der Umsetzung. 

Der Leitfaden bietet eine gut verständliche Hilfestellung für Anlagen- und Netzbetreiber und kann somit zu einer kurzfristigen und qualitativen Umsetzung der Mindestkriterien beitragen. 

* Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 wurde in der Folge um die Paragrafen 37 Absatz 1a sowie 48 Absatz 6 ergänzt. Die Mindestkriterien gelten nur für PV-Freiflächenanlagen in der Ausschreibung, sowie Anlagen mit einem festen Vergütungsanspruch. Besondere Solaranlagen wie Floating-, Agri- oder Parkplatz-PV sind ausgenommen. Nach Veröffentlichung des Solarpaket I fehlten bisher jedoch konkrete Umsetzungsanweisungen, sodass seitens Anlagen- und Netzbetreibern unklar war, wie die Mindestkriterien in der Praxis nachgewiesen und überprüft werden sollten. Umso erfreulicher ist es, dass das BMWK nun den oben erwähnten Leitfaden herausgegeben hat. 

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