Ein Leitfaden des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zur Umsetzung der naturschutzfachlichen Mindestkriterien in PV-Freiflächenanlagen wurde kürzlich veröffentlicht. Er richtet sind insbesondere an Anlagen- und Netzbetreiber, die die neuen Mindestkriterien in der Praxis nachweisen bzw. kontrollieren müssen.
Mit dem Beschluss des Solarpaket I im April 2024 wurden erstmals fünf „Naturschutzfachliche Mindestkriterien“ entwickelt und in das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) integriert.* Die Mindestkriterien sollen einem naturverträglichen Ausbau von Solarparks absichern und Biodiversität in geförderten Photovoltaik-Freiflächenanlagen steigern. Solarparks, die an einer EEG-Ausschreibung teilnehmen oder die einen festen Vergütungsanspruch haben (z. B. Anlagen unter einem Megawatt oder Anlagen mit Bürgerenergieprivilegien) müssen ab dem 01.08.2024 mindestens drei der fünf Mindestkriterien nachweisen.
Leitfaden für Anlagen- und Netzbetreiber
Der Leitfaden des BMWKs gibt praxistaugliche Hinweise und Beispiele für die einzelnen Mindestkriterien, erklärt die jeweilige Nachweispflicht und ‑art und erläutert die Kontrollverpflichtung durch die Netzbetreiber. Auch wird erklärt, wann und wie oft Nachweise zu erbringen sind.
Anlagenbetreibern ist es grundsätzlich mithilfe einer Eigenerklärung möglich, die Einhaltung eines bestimmten Mindestkriteriums nachzuweisen. Nur bei begründeten Zweifeln kann der Netzbetreiber weitere Nachweise einfordern. Davon unabhängig steht es den Anlagenbetreibern frei, über die Eigenerklärung hinaus, einen anderen geeigneten Nachweis zu erbringen. Zu diesem Zweck gibt der Leitfaden Beispiele für verschiedene Nachweismethoden.
Wichtig zu wissen: Bei Nichteinhaltung der Vorgaben hinsichtlich der Erfüllung drei der fünf Mindestkriterien droht Anlagenbetreibern eine Strafzahlung an den Netzbetreiber in Höhe von zwei Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat.
Umsetzungsempfehlungen der einzelnen Mindestkriterien gemäß Leitfaden
Bild links: Die Umsetzungsbestimmung zu Mindestkriterium 2 erläutert Details zum biodiversitätsfördernden Pflegekonzept in Solarparks
Bild rechts: Ein Beispiel für Biotopelemente gemäß Mindestkriterium 4 sind Gesteinsaufschüttungen, die Sommerlebensräume für Reptilien darstellen.
Folgend werden die Inhalte aus dem Leitfaden bzgl. der Umsetzung der einzelnen Mindestkriterien aufgelistet. Da der Leitfaden darüber hinaus wichtige Informationen in den ersten beiden Kapiteln bietet, empfehlen wir allen Interessierten die detaillierte Durchsicht des Leitfadens.
Fazit
Die naturschutzfachlichen Mindestkriterien im EEG stellen eine begrüßenswerte Untergrenze für die Planung von Solarparks im Hinblick auf Umweltverträglichkeit dar. Gleichzeitig bieten sie Anlagenbetreibern einen angemessenen Grad an Flexibilität in der Umsetzung.
Der Leitfaden bietet eine gut verständliche Hilfestellung für Anlagen- und Netzbetreiber und kann somit zu einer kurzfristigen und qualitativen Umsetzung der Mindestkriterien beitragen.
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* Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 wurde in der Folge um die Paragrafen 37 Absatz 1a sowie 48 Absatz 6 ergänzt. Die Mindestkriterien gelten nur für PV-Freiflächenanlagen in der Ausschreibung, sowie Anlagen mit einem festen Vergütungsanspruch. Besondere Solaranlagen wie Floating‑, Agri- oder Parkplatz-PV sind ausgenommen. Nach Veröffentlichung des Solarpaket I fehlten bisher jedoch konkrete Umsetzungsanweisungen, sodass seitens Anlagen- und Netzbetreibern unklar war, wie die Mindestkriterien in der Praxis nachgewiesen und überprüft werden sollten. Umso erfreulicher ist es, dass das BMWK nun den oben erwähnten Leitfaden herausgegeben hat.