Kom­mu­nal­be­tei­li­gung an Solar­parks: den Mus­ter­ver­trag rechts­si­cher anwen­den

12. Januar 2022

Wie können Kommunen an den Einnahmen von Solarparks beteiligt werden und was ist dabei konkret…

Alina Uppenkamp

Kom­mu­nal­be­tei­li­gung an Solar­parks: den Mus­ter­ver­trag rechts­si­cher anwen­den

Kommune

Auf­zeich­nung und Prä­sen­ta­ti­on des Web­i­nars vom 2. Febru­ar 2022

Wie kön­nen Kom­mu­nen an den Ein­nah­men von Solar­parks betei­ligt wer­den und was ist dabei kon­kret zu beach­ten? Die­sen Fra­gen wid­me­te sich ein gemein­sa­mes Web­i­nar des Bun­des­ver­bands Neue Ener­gie­wirt­schaft (bne), des Deut­schen Städ­te- und Gemein­de­bunds (DStGB) und der Kanz­lei Becker Bütt­ner Held (BBH) vom 2. Febru­ar 2022 mit über 570 Teil­neh­men­den.

Dr. Gerd Lands­berg, Haupt­ge­schäfts­füh­rer des DStGB, und bne-Geschäfts­füh­rer Robert Busch beton­ten in ihrer Ein­füh­rung, dass mehr Betei­li­gung von zen­tra­ler Bedeu­tung für die Akzep­tanz der Ener­gie­wen­de ist. Bei neu­en Solar­parks dür­fen den Stand­ort­ge­mein­den Beträ­ge von ins­ge­samt 0,2 Cent pro Kilo­watt­stun­de für die tat­säch­lich ein­ge­speis­te Strom­men­ge ange­bo­ten wer­den. Das sorgt auf Sei­ten der Gemein­den für jähr­li­che, gut plan­ba­re und frei ver­wend­ba­re Ein­nah­men.

Im Anschluss stell­te Rechts­an­walt Jens Voll­precht (bbh) einen Mus­ter­ver­trag vor, der es allen Akteu­ren erleich­tern soll, die Kom­mu­nal­be­tei­li­gung rechts­si­cher anzu­wen­den. Den kos­ten­frei­en Mus­ter­ver­trag hat­te der bne Anfang Dezem­ber 2021 ver­öf­fent­licht. Die Betei­li­gung von Stand­ort­ge­mein­den gilt sowohl für geför­der­te Solar­parks, die z.B. über die Aus­schrei­bun­gen des EEG rea­li­siert wer­den, als auch für Solar­parks, die als PPA-Pro­jek­te („Power Purcha­se Agree­ment“) ohne För­de­rung umge­setzt wer­den. „Um Rechts­si­cher­heit für alle Betei­lig­ten zu gewähr­leis­ten, ist es wich­tig, die Vor­ga­ben des § 6 EEG exakt ein­zu­hal­ten. Eine sol­che Ver­ein­ba­rung über die Kom­mu­nal­be­tei­li­gung am Betrieb eines Solar­parks darf erst nach dem Beschluss des Bebau­ungs­plans geschlos­sen wer­den. Ein Zusam­men­hang zwi­schen einer finan­zi­el­len Unter­stüt­zung und einer Geneh­mi­gung soll so aus­ge­schlos­sen wer­den“, beton­te Voll­precht.

Finn-Chris­to­pher Brü­ning, Refe­rats­lei­ter Ener­gie- und Kom­mu­nal­wirt­schaft des DStGB und Bern­hard Stroh­may­er, Lei­ter erneu­er­ba­re Ener­gien des bne, beant­wor­ten im Anschluss Fra­gen der Teil­neh­men­den und zeig­ten auf, wel­che Argu­men­te aus ihrer Sicht für den Mus­ter­ver­trag spre­chen.

Hier kom­men Sie zum neu­es­ten Web­i­nar aus 2023, das sich mit den erwei­ter­ten Rege­lun­gen des §6 EEG 2023 beschäf­tigt.

Prä­sen­ta­tio­nen zum Down­load

  • Jens Voll­precht, Rechts­an­walt, Becker Bütt­ner Held
  • Finn-Chris­to­pher Brü­ning, Refe­rats­lei­ter, Deut­scher Städ­te- und Gemein­de­bund

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