Diese Inhalte richtet sich insbesondere an Anlagen- und Netzbetreiber, die die Mindestkriterien nach §§ 37 Absatz 1a, 48 Absatz 6 EEG 2023 für die artenvielfaltsfreundliche Bauweise in der Praxis nachweisen bzw. kontrollieren müssen. Seit Juli 2024 bietet ein Leitfaden des Bundeswirtschaftsministeriums Hilfe Umsetzung der Mindestkriterien in PV-Freiflächenanlagen.
Mindestkriterien für die artenvielfaltsfreundliche Bauweise von Solarparks
Mit dem Beschluss des “Solarpaket I” im April 2024 wurden erstmals fünf „Naturschutzfachliche Mindestkriterien“ entwickelt und in das Erneuerbare-Energien-Gesetz integriert. Die Mindestkriterien gelten nur für PV-Freiflächenanlagen in der Ausschreibung (§ 37 Absatz 1a EEG), sowie Anlagen mit einem festen Vergütungsanspruch (§ 48 Absatz 6 EEG). Besondere Solaranlagen wie Floating-, Agri- oder Parkplatz-PV sind ausgenommen. Die Mindestkriterien sollen einem naturverträglichen Ausbau von Solarparks absichern und Biodiversität in geförderten Photovoltaik-Freiflächenanlagen steigern. Alle Solarparks, die an einer EEG-Ausschreibung teilnehmen oder die einen festen Vergütungsanspruch haben (z. B. Anlagen unter einem Megawatt oder Anlagen mit Bürgerenergieprivilegien) müssen ab dem 01.08.2024 mindestens drei der fünf Mindestkriterien nachweisen.
Aktueller Hinweis: In der anstehenden EEG-Novelle (“EEG 2027”) wird erwartet, dass die Mindestkriterien leicht angepasst werden. Wir beziehen uns auf die aktuell geltende Rechtslage und überarbeiten die Hinweise nach den Gesetzgebungsverfahren.
Leitfaden für Anlagen- und Netzbetreiber
Der Leitfaden des Bundeswirtschaftsministeriums gibt praxistaugliche Hinweise und Beispiele für die einzelnen Mindestkriterien, erklärt die jeweilige Nachweispflicht und -art und erläutert die Kontrollverpflichtung durch die Netzbetreiber. Auch wird erklärt, wann und wie oft Nachweise zu erbringen sind. Anlagenbetreibern ist es grundsätzlich mithilfe einer Eigenerklärung möglich, die Einhaltung eines bestimmten Mindestkriteriums nachzuweisen. Nur bei begründeten Zweifeln kann der Netzbetreiber weitere Nachweise einfordern. Davon unabhängig steht es den Anlagenbetreibern frei, über die Eigenerklärung hinaus, einen anderen geeigneten Nachweis zu erbringen. Zu diesem Zweck gibt der Leitfaden Beispiele für verschiedene Nachweismethoden.
Wichtig zu wissen: Bei Nichteinhaltung der Vorgaben hinsichtlich der Erfüllung drei der fünf Mindestkriterien droht Anlagenbetreibern eine Strafzahlung an den Netzbetreiber in Höhe von zwei Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat.
Umsetzungsempfehlungen der einzelnen Mindestkriterien gemäß Leitfaden


Bild links: Die Umsetzungsbestimmung zu Mindestkriterium 2 erläutert Details zum biodiversitätsfördernden Pflegekonzept in Solarparks
Bild rechts: Ein Beispiel für Biotopelemente gemäß Mindestkriterium 4 sind Gesteinsaufschüttungen, die Sommerlebensräume für Reptilien darstellen.
Folgend werden die Inhalte aus dem Leitfaden bzgl. der Umsetzung der einzelnen Mindestkriterien aufgelistet. Da der Leitfaden darüber hinaus wichtige Informationen in den ersten beiden Kapiteln bietet, empfehlen wir allen Interessierten die detaillierte Durchsicht des Leitfadens.
Fazit
Die Mindestkriterien im EEG stellen eine begrüßenswerte Untergrenze für die Planung von Solarparks im Hinblick auf Umweltverträglichkeit dar. Gleichzeitig bieten sie Anlagenbetreibern einen angemessenen Grad an Flexibilität in der Umsetzung. Der Leitfaden bietet eine gut verständliche Hilfestellung für Anlagen- und Netzbetreiber und kann somit zu einer kurzfristigen und qualitativen Umsetzung der Mindestkriterien beitragen.






