Immer wieder erreichen SonneSammlen Anfragen zur Moor-PV. Mit diesem Beitrag wollen wir eine Einordnung schaffen und einen Vorschlag diskutieren, wie Moor-PV-Projekte eine Zukunft im EEG 2027 haben können. Denn durch den (laut Gesetzentwurf) geplanten Wegfall des Untersegments für besondere Solaranlagen wird die Finanzierbarkeit von Moor-PV praktisch unwahrscheinlich. Anlagen würden in der Konkurrenz zu Solarparks keine Zuschläge erhalten. Diese Änderung wäre das wirtschaftliche Aus für Moor-PV, bevor ein Hochlauf überhaupt hätte beginnen können. Die Förderung von Moor-PV ist aber legitim. Es braucht andere Ansätze, um die spezifischen Herausforderungen bei Bau, der Wiedervernässung der Flächen und bei der Projektfinanzierung von Moor-PV zu bewältigen.

Die Förderung von Moor-PV ist in erster Linie eine Klimaschutzmaßnahme
Entwässerte Moorböden gehören zu den bedeutendsten Treibhausgasquellen in der Landwirtschaft. Für Treibhausgasneutralität in Deutschland müssen Lösungen bei der Wiedervernässung trockengelegter und heute landwirtschaftlich genutzter Moorböden gefunden werden. Moor-PV kann eine solche Lösung sein. Die Erlöse aus der Solarstromerzeugung schaffen für Flächeneigentümer einen entscheidenden wirtschaftlichen Anreiz, diese Flächen wiederzuvernässen. Gleichzeitig wird grüner Strom produziert. Weil auch Flächen in Moor-PV-Anlagen extensiv bewirtschaftet werden müssen, gibt es weitere Synergien im Bereich der Artenvielfalt. Diese Kopplung bietet aber in erster Linie einen enormen Hebel für die nationale CO₂-Bilanz. Allerdings greift diese ökologische Logik nur dann, wenn tatsächlich investiert wird. Zu komplexe Regeln, unklare Vorgaben und starre Fristen (im EEG) und die nun wegbrechende Aussicht auf Finanzierung schrecken Projektierer ab, die ansonsten auf einfachere PV-Freiflächenanlagen oder PPA-Projekte ausweichen.
Damit Moor-PV den Sprung aus der Nische von Forschungsprojekten schafft, braucht es eine praxistaugliche und investitionsfreundliche Ausgestaltung der EEG-Förderkulisse. Und es braucht neue Ansätze:
1. Neuansatz im EEG: Moor-PV im Segment 2 ausschreiben
Ein zentrales Hindernis ist die derzeitige Verortung der Moor-PV im Segment 1 (klassische Freiflächenanlagen), wodurch alle Regeln, Fristen von gewöhnlichen Solarparks übernommen werden. Moor-PV ist gegenüber Standard-Freiflächenanlagen kostenbedingt nicht konkurrenzfähig, und die zulässigen Gebotshöchstwerte reichen für wirtschaftliche Projekte nicht aus. Der Entwurf zum EEG 2027 droht durch die Streichung des Untersegments für besondere Solaranlagen sogar zu einem Totalverlust der Moor-PV zu führen. Als wirksame Strategie wird daher vorgeschlagen, Moor-PV im Segment 2 des EEG (heute: große Dachanlagen) auszuschreiben. Dies böte nicht nur bessere Zuschlagschancen, sondern hätte wegen des Ausschreibungsprinzips im zweiten Segment des EEG erhebliche weitere Vorteile für die Moor-PV.
- Projektlogik statt starrer Fristen: Das Segment 2 arbeitet mit einer projektbezogenen Logik und einem Projektsicherungsbetrag als eine Art „Pfand“ für einen erhaltenen Zuschlag. Das schafft Anreize für eine zügige Umsetzung, vermeidet aber starre 24-Monate-Inbetriebnahmefristen, die in der Regel nicht mit der Komplexen Wiedervernässung von Moor-PV-Anlagen kompatibel ist.
- Entkopplung der EEG-Fristen von der Wiedervernässung: Die vollständige Rückzahlung des Projektsicherungsbetrags erfolgt erst dann, wenn die Wiedervernässung gutachterlich bestätigt wurde.
- Ausreichende Marktprämie ermöglichen: Der höhere Gebotshöchstwert im Segment 2 (aktuell ca. 10 ct/kWh) kompensiert die höheren Baukosten von Moor-PV. Weil es sich um eine Ausschreibung handelt, ist zudem die Förderung hinsichtlich der EU-Leitlinien für Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfen (KUEBLL) unkritisch. Für Moor-PV könnte zusätzlich eine bevorzugte Bezuschlagung (z. B. das Vorziehen der ersten fünf Moor-PV-Gebote pro Ausschreibung) auskömmliche Zuschlagswerte wettbewerblich sichern. Moor-PV würde somit auch für Anlagenbetreiber und Projektentwickler wirtschaftlich interessanter.
- Praxisnahe Prüfung der Moor-PV: Das EEG ist so angelegt, dass vom jeweiligen Stromnetzbetreiber die Überprüfung vorgenommen wird, ob eine Anlage entsprechend ihrer EEG-Förderansprüche errichtet wird. Somit müsste bei der Moor-PV der Netzbetreiber auch die Überprüfung der Wiedervernässungsgutachten vornehmen. Dafür gibt es weder Kompetenzen noch Prozesse. Eine Ausschreibung von Moor-PV im Segment 2 könnte dies besser regeln. So könnte geregelt werden, dass die Prüfung des Beginns und der Umsetzung der Wiedervernässung der Projekte von Fachinstitutionen (wie z.B. Forschungsinstituten) unterstützt werden, da Netzbetreiber für diese ökologische Prüfung ungeeignet sind. Der Beginn der Wiedervernässung sollte die Freigabe des Projektsicherungsbetrags auslösen.
2. Rechts- und Planungssicherheit schaffen
Projektentwickler benötigen verlässliche Definitionen, um Planungs- und Rechtsunsicherheiten zu minimieren:
- Klarheit bei der „dauerhaften Wiedervernässung“: Der Zeitraum für die dauerhafte Wiedervernässung sollte verbindlich auf 25 Jahre ab Inbetriebnahme festgelegt werden, um vertragliche Laufzeiten abzusichern. Technische Mängel (wie Risse in Abdichtungsfolien) sollten den Förderanspruch nicht entfallen lassen, wenn sie innerhalb von 24 Monaten behoben werden.
- Stichtagsregelung für Moorböden: Die Moorbodeneigenschaft muss zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme rechtssicher festgestellt werden. Spätere Änderungen von Vorgaben (z. B. der GAP-Konditionalitäten-Verordnung) dürfen bereits bestehende Zahlungsansprüche nicht nachträglich gefährden.
- Praxisgerechte Bauabläufe: Die Wiedervernässung (Ziel: Anhebung des Sommer-Wasserstands auf mindestens 30 cm unter Flur) muss nach der Montage der Solar-Module erfolgen dürfen, da die Flächen während der Bauphase für schwere Maschinen befahrbar bleiben müssen.
3. Skalierung ermöglichen und Vergütungsdesign schützen
- Keine Deckelung auf 20 MW: Die Höchstgrenze für Gebote von 20 MW sollte aufgehoben werden. Großprojekte (z. B. 100 MW) nutzen Skaleneffekte, verbessern die Wirtschaftlichkeit und entlasten Planungsbüros, Kommunen sowie Netzbetreiber im Vergleich zu gestückelten Teilprojekten.
- Umgang mit CfD (Contracts for Difference): Die Einführung von zweiseitigen Differenzverträgen ist europarechtlich notwendig und wird daher mit den EEG 2027 umgesetzt. Moor-PV würde in der direkten Konkurrenz zu gewöhnlichen Solarparks nicht wirtschaftlich bestehen können, weshalb die getrennte Ausschreibung im Segment zwei empfohlen wird. Die höhere Zuschlagswerte würden bei der im Vergleich teureren Moor-PV ein späteres Greifen von CfD auslösen. Weil für Moor-PV einachsig nachgeführte Tracker-Systeme besonders geeignet sind, würden Anlagen mit hohen Marktwertfaktoren entstehen, die auch für Investoren attraktiv sein können
Eine Zusammenfassung des Ansatzes steht über den Button zum Download bereit:
Fazit: Moor-PV braucht kreativere Ansätze
Moor-PV verbindet Klimaschutz und erneuerbare Energien – vorausgesetzt, die Förderregeln im EEG sind einfach, eindeutig und wirtschaftlich attraktiv. Der Entwurf des EEG 2027 wird dazu führen, dass außerhalb von Forschungsvorhaben keine Moor-PV Anlagen mehr entstehen, weil Projekte nicht finanzierbar wären. Es braucht kreativere Ansätze: Die Einbindung in die Ausschreibung des Segment 2 des EEG sowie praxistaugliche Nachweisregeln sind der Schlüssel, um das immense CO₂-Einsparpotenzial entwässerter Moorböden in Deutschland zu heben.







