2/4: Der Weg zur Bau­ge­neh­mi­gung

16. Juli 2024

Die Entscheidung für oder gegen einen Solarpark wird im Bebauungsverfahren auf kommunaler Ebene getroffen. Erfahren…

Daniela Feil

2/4: Der Weg zur Bau­ge­neh­mi­gung

Kommune
16. Juli 2024

Ist die Flä­che gesi­chert und ein Ver­trag mit dem Flä­chen­ei­gen­tü­mer abge­schlos­sen, muss eine Bau­ge­neh­mi­gung ein­ge­holt wer­den. Der Weg zur Bau­ge­neh­mi­gung hängt dabei von der Flä­che ab, auf der die PV-Frei­flä­chen­an­la­ge gebaut wer­den soll.

Wenn eine geeig­ne­te Flä­che für einen Solar­park gefun­den wur­de, muss Kon­takt zur Kom­mu­ne auf­ge­nom­men wer­den. Die Zustim­mung der Kom­mu­ne ist ein essen­ti­el­ler Schritt für die Rea­li­sie­rung des Pro­jekts. Denn der Bau einer PV-Frei­flä­chen­an­la­ge hängt stark von regio­na­len Vor­schrif­ten und Ent­schei­dun­gen ab. Letzt­lich erteilt die Kom­mu­ne die Bau­ge­neh­mi­gung, wel­che für die wei­te­ren Schrit­te der Pro­jekt­ent­wick­lung aus­schlag­ge­bend ist.

Eine Fra­ge der Flä­che

Ob und wann die Kom­mu­ne den Bau eines Solar­parks geneh­migt, ist von der Art der Flä­che, auf der die PV-Anla­ge errich­tet wer­den soll, abhän­gig. Denn im Janu­ar 2023 wur­de im Rah­men einer Ände­rung des Bau­rechts eine Pri­vi­le­gie­rung aus­ge­wähl­ter Flä­chen ein­ge­führt. Es wird nun zwi­schen pri­vi­le­gier­ten und nicht-pri­vi­le­gier­ten Flä­chen unter­schie­den.

Pri­vi­le­gier­te Flä­chen

Für soge­nann­te pri­vi­le­gier­te Flä­chen hat dies zur Fol­ge, dass die Projektentwickler*innen direkt einen Bau­an­trag bei der Kom­mu­ne stel­len kön­nen. Das auf­wen­di­ge Bebau­ungs­plan­ver­fah­ren, das meist bis zu 12 Mona­te oder län­ger in Anspruch nimmt, ent­fällt. Die­se Ände­rung soll vor allem Kos­ten und Zeit spa­ren.

Bei­spie­le für pri­vi­le­gier­te Flä­chen:

  • längs von Auto­bah­nen (Ent­fer­nung: 200m)
  • längs von mehr­glei­si­gen Schie­nen­we­gen (Ent­fer­nung: 200m)
  • hof­na­he PV-Anla­gen, z. B. eine Anla­ge von max. 2,5 ha “direkt” am land­wirt­schaft­li­chen Hof

Eine Über­sicht von nicht-pri­vi­le­gier­ten Flä­chen sowie wel­che Flä­chen sich für den Bau von Solar­parks eig­nen und wel­che nicht, fin­den Sie hier.

Die Pri­vi­le­gie­rung basiert auf der Annah­me, dass die Sei­ten­strei­fen an Schie­nen­we­gen und Auto­bah­nen bereits “durch opti­sche und akus­ti­sche Belas­tun­gen vor­ge­prägt sind, so dass PV-Anla­gen dort ohne die Durch­füh­rung eines Plan­ver­fah­rens ermög­licht wer­den sol­len”*.

Die Ände­rung im Bau­recht bringt jedoch auch mit sich, dass der Gemein­de­rat dem Bau einer Solar­an­la­ge nicht mehr zustim­men muss. Der Pro­jekt­trä­ger hat sogar einen Anspruch auf die Ertei­lung einer Bau­ge­neh­mi­gung, wenn alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind und kei­ne soge­nann­ten öffent­li­chen Belan­ge dem Bau der Anla­ge gegen­über­ste­hen. Dies kann z. B. die Tat­sa­che sein, dass Flä­chen an Auto­bah­nen oder Schie­nen in einem bestehen­den Flä­chen­nut­zungs­plan der Gemein­de bereits als land­wirt­schaft­li­che Flä­chen aus­ge­wie­sen wur­den. Wei­ter­hin ist die Raum­ord­nung der Gemein­de zu beach­ten sowie das Natur- und Arten­schutz­recht ein­zu­hal­ten.

Nicht-pri­vi­le­gier­te Flä­chen

In den meis­ten Fäl­len wer­den Solar­parks jedoch auf nicht-pri­vi­le­gier­ten Flä­chen wie bspw. Acker- oder Grün­land gebaut. Hier gilt wei­ter­hin die kom­mu­na­le Pla­nungs­ho­heit und die Anla­gen müs­sen die kom­mu­na­len Geneh­mi­gungs­pro­zes­se wie die Auf­stel­lung des Bebau­ungs­plans und die Ände­rung des Flä­chen­nut­zungs­plans. Es wird die Bau­leit­pla­nung ein­ge­lei­tet. Im Rah­men eines soge­nann­ten Bebau­ungs­plan­ver­fah­rens (auch B‑Planverfahren genannt) ent­schei­det die Kom­mu­ne, ob der Solar­park auf der iden­ti­fi­zier­ten Flä­chen gebaut wer­den kann oder nicht. Eine detail­lier­te Über­sicht des B‑Planverfahrens folgt in Kür­ze.

Vie­le Vor­tei­le für die Kom­mu­ne

Ein zügi­ger Umstieg auf eine kli­ma­neu­tra­le Ener­gie­ver­sor­gung wird durch gesell­schaft­li­che Akzep­tanz begüns­tigt. Ein wich­ti­ger Schritt ist hier­bei die Betei­li­gung von Kom­mu­nen und Bürger*innen vor Ort. Bei PV-Frei­flä­chen­an­la­gen sind vie­le Betei­li­gungs­for­men mög­lich, die abhän­gig vom indi­vi­du­el­len Pro­jekt in Betracht gezo­gen wer­den soll­ten. Eine aus­führ­li­che Über­sicht fin­den Sie auf unse­rer Sei­te zum The­ma “Vari­an­ten der Betei­li­gung”. Dar­über hin­aus haben bereits vie­le Bun­des­län­der eige­ne Rege­lun­gen zur Betei­li­gung ein­ge­führt. Eine Über­sicht fin­den Sie hier.

Schritt 3: Bau der PV-Frei­flä­chen­an­la­ge

Die Gemein­de ist der zen­tra­le Akteur, wenn es um die Errich­tung von PV-Frei­flä­chen­an­la­gen geht. Erst mit der Bau­ge­neh­mi­gung kann der Bau der Anla­ge star­ten.

Wei­te­re Schrit­te bei der Ent­ste­hung eines Solar­parks

Alle Schrit­te im Über­blick:

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